Dämonenordnung

1. Jeder Dämon muss Mitglied des Clubs sein (Versicherungsschutz).

2. Die Mitgliederzahl des Clubs kann durch die Vorstandschaft                                       festgesetzt werden.

3. Die Höhe der Aufnahme- und Mitgliedschaftsgebühr, sowie der sonstigen Gebühren werden in der Mitgliederversammlung abgestimmt.

4. Jeder Dämon ist verpflichtet, sich der Narrenzunft zur Verfügung zu stellen, sei es zu Veranstaltungen im Saale, oder auf der Strasse, oder zu Arbeitseinsätzen, wenn die Zunft sie dazu auffordert. Bei Verhinderung ist dies frühzeitig dem Verantwortlichen mitzuteilen.

5. Sobald ein nicht volljähriges Mitglied bei Veranstaltungen, Arbeitsinsatz ect. des Clubs mitwirken will, dass eine Verletzung des Jugendsachutzgesetzes bedeuten würde, muss eine gesetzliche Auufsichtsperson bzw. Erziehungsberechtigter anwesend sein. Alternativ kann man die Vorstandschaft für das nicht volljährige Mitglied mindestens eine oder mehrere für Ihn verantwortliche Aufsichtsperson benannt werden. Dies hat aus Haftungsgründen schriftlich zu erfolgen, wobei sich die Vorstandschaft das Recht einbehält, den Antrag abzulehnen. Generell muss die Aufsichtsperson min. 21 Jahre alt sein und seit 3 Jahren Mitglied sein.

6. Zu auswärtigen Veranstaltungen gehen die Dämonen mit min. 4 Personen und nur mit Zustimmung des Vorstands.

7. Vor jeder offiziellen Veranstaltung über die Fastnachtzeit, treffen sich die Dämonen in einem vorher bestimmten Platz, indem das weitere Vorgehen besprochen wird. Um pünktliches Erscheinen wird gebeten.

8. Zu Narrentreffen, welche die Zunft besucht, können nur Clubmitglieder mitgenommen werden (Ausnahmen bestimmt der Vorstand). Es ist bei Umzügen nicht erlaubt, als Hästräger an der Strasse zu stehen und beim Umzug nicht mitzuwirken.

9. Bei Umzügen bewegen sich die Dämonen nur in geschlossener Gruppe. Zwischen Musikern und sonstigen Formationen hat der Dämon nichts zu suchen.

10. Werden Miniaturmasken, Pins, sowie Aufkleber ausgegeben, so sind diese zum festgesetzen Preis zu verkaufen.

11. Kein übermäßiger Alkoholgenuss unter der Maske bzw. Häs- sowie keine mutwilligen Beschädigungen sind erlaubt.

12. Nur der Club, vertreten durch die Vorstandschaft, hat das Recht, Clubkleidung herzustellen und zu verkaufen. Sobald ein Mitglied aus dem Club austritt, ist er nicht mehr berechtigt die Clubkleidung in der Öffentlichkeit zu tragen. Die Clubkleidung, bis auf den Becher, welcher mit dem Namen versehen ist, muss das ehemalige Mitglied dem Club zurück geben, wo es dann von der Vorstandschaft bewertet und zurück gekauft wird.

13. Die Original-Zusammenstellung des Häs kann nur durch die Vorstandschaft geändert werden.

Die Original-Zusammenstellung ist:

 

Für Männer:

Komplettfell Anzug schwarz / weiss

Leder/Fell Anzug schwarz / weiss

breiter Ledergürtel mit Balkenglocke

Logobecher mit Namen befestigt am Ledergürtel

schwarze Stiefel

Maske frei wählbar passend zum Thema

 

 

Für Frauen:

Komplettfell Anzug schwarz / weiss

Leder/Fell Anzug schwarz / weiss

breiter Ledergürtel mit runden Glocken

Logobecher mit Namen befestigt am Ledergürtel

schwarze Stiefel

Maske frei wählbar passend zum Thema

 

oder

 

schwarzer Mantel bestickt mit Fell

schwarze Hose

breiter Ledergürtel mit runden Glocken

Logobecher befestigt am Ledergürtel

schwarze Stiefel

Frauen Perchten Maske passend zum Thema

 

Kinder:

schwarze Fleecejacke mit Logo

schwarze Hose

schwarze Schuhe 

Logobecher mit Namen befestigt an einer Kette

bei Bedarf Kindermaske passend zum Thema

 

Bei Veranstalungen bestimmt ein durch die Vorstandschaft autorisierter Verantwortlicher über das  Erscheinungsbild der Hästräger.

 

Diese Clubkleidung besteht aus: 

 

T-Shirt mit Logo und Namen

Fleecejacke mit Logo und Namen

Weste mit Logo

Logobecher mit Namen befestigt mit einer Kette

schwarze Jeans Hose

schwarze Schuhe

 

Sofern von Seiten der Vorstandschaft kein seperater Beschluß gefasst wurde, ist der Verantwortliche der 1. Vorstand, bei Nichtanwesenheit der 2. Vorstand.

14. Für sein Häs haftet jeder Träger selbst.

15. Die Clubkleidung darf nur durch die Vorstandschaft verkauft werden, wenn der Käufer die vorstehende Ordnung mit seiner Unterschrift akzeptiert und als Mitglied aufgenommen ist.

16. Ein Mitglied kann seine Clubkleidung nur dem Club zurück verkaufen.

17. Für Kinder bis zum 16. Lebenjahr wird kein  komplettes Häs benötigt. Die Altersgrenze wird durch die Vorstandschaft festgelegt.

18. Die Vorstandschaft hat die Befugnis, bei Überschreiten der Dämonenordnung sowie bei negativem Verhaten, welches das Ansehen der Gruppe in schlechten Ruf bringen könnte, die Hästräger zu überprüfen, gegebenfalls können Zunftausschuss bzw. Einzug der Clubkleidung oder sonstige Aktionen beschlossen werden.

19. Wird die Clubkleidung eingezogen, so wird dem vormaligen Eigentümer der Zeitwert zurück erstattet, sobald die Zunft einen neuen Träger findet. Der Zeitwert wird von der Vorstandschaft ermittelt.

20. Nach Notwendigkeit kann durch die Vorstandschaft beschlossen werden, dass jeder Hästräger eine Markierung am Äußeren des Häs trägt. Über die Art und Dauer der Markierung beschliesst ebenfalls die Vorstandschaft.

21. Jede neue Dämonenordnung, die durch die Mitgliederversammlung angenommen wurde, löst die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Dämonenordnung ab.

22. Die Rückerstattung der Clubkleidung gilt nur für die Kleidung welche ohne Namen bedruckt oder bestickt sind.