§ 1 Name
Der Verein führt den Namen "Illinger Rheindämonen". Sitz des Vereins ist in 76477 Elchesheim-Illingen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V.".
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
Zwecke des Vereins ist die Förderung der Fastnacht.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Teilnahme an Fastnachtsumzügen und sonstigen fastnachtlichen Veranstaltungen wie zum Beispiel Brauchtumsabende, Erhaltung von närrischen Sitten und Volksbräuchen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
2. Atives Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebenjahr vollendet hat.
3. Für eine passive Mitgliedschaft besteht keine Altersbegrenzung.
4. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift, die Art und den Beginn der angestrebten Mitgliedschaft sowie die Einzusermächtigung und Unterschrift beinhalten. Der Antrag Minderjähriger bedarf der unterschriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegen stehen.
5. Die Mitgliedschaft kann jeweils nur zum Ablauf eines Kalenderjahres beendet werden (30.06. beziehungsweise 31.12. eines Jahres). Hierzu ist eine schriftliche Kündigung gegenüber einem Vorstandmitglied ausreichend. Die schriftliche Kündigung ist mindestens drei Monate vor Beendigung der Mitgliedschaft einzureichen.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist, erfolgen.
7. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Mitglied:
a) das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt hat,
b) gegen die Satzung in erheblichem Maße verstoßen hat,
c) am Vereinsvermögen oder dem eingebrachten Eigentum Dritter Diebstahl oder vorsätzliche Sachbeschädigung begangen hat,
d) gegen Ordnungsbestimmungen des Vereins verstoßen hat,
e) den Vereinsfrieden nachhaltig gestört hat und für eine vorangegangene Störung des Vereinsfriedens bereits abgemahnt wurde.
8. Dem Mitglied ist zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
9. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
10. Dem Mitglied steht das Recht auf Widerspruch zu. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 6 Mitgliederschaft minderjähriger Personen
Minderjährige Personen können bis Vollendung des 18. Lebensjahr nur dann dem Verein als aktives Mitglies beitreten, wenn mindestens ein gesetzlicher Erziehungsberechtigter bereits ein aktives Mitglied des Vereins ist, oder ein volljähriges aktives Mitglied des Vereins die Aufsicht übernimmt. Die erziehungsbeauftragte Person/Mitglied muss 21 Jahre alt sein.
Für minderjährige Personen ohne Begleitung gesetzlicher Vertreter an Veranstaltungen aller Art, an denen der Verein teilnimmt, besteht seitens des Vereins keine Aufsichtspflicht gegenüber der minderjährigen Person. Die minderjährige Person wird in diesem Falle den volljährigen Mitgliedern des Vereins gleichgestellt und ist für sein Tun und Handeln eigenverantwortlich, beziehungsweise die gesetzlichen Vertreter. Somit wird auch keine Haftung für Schäden übernommen, die von der minderjährigen Person verursacht werden. Für minderjährigen Personen gelten ansonsten die gleiche Rechte und Pflichten, die für volljährige Mitglieder des Vereins gelten und in dieser Satzung niedergeschrieben sind, sowie die Vereinsordnung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:
a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
b) dem 1. Kassierer
c) dem 2. Kassierer
d) dem Schriftführer
e) weiterhin 2 Beisitzern
2. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26a EStG beschließen.
3. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.
§ 9 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand vertitt den Verein. Die zwei Vorsitzenden vertreten den Vorstand in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten gemäß § 26 BGB. Beide Vorsitzenden haben Alleinvertretungsmacht.
2. Der Vorstand wird in der jährlichen stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Kalenderjahren gewählt.
Im Gründungsjahr des Vereins, wird der Vorstand komplett gewählt. in den folgenden Jahren jeweils abwechselnd die ersten und zweiten Mitglieder der Vorstandschaft. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus seinem Amt aus, so ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher ein Ersatzmitglied gewählt wird.
3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
§ 10 Beitrag und Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den sich jeweils aus der Beitragsordnung ergebenden Beitrag zu entrichten. Die Beitragsordnung wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.
Das Mitglied, welches länger als 3 Raten mit dem Beitrag in Rückstand ist, wird schriftlich abgemahnt und nach einer weiteren nicht bezahlten Rate aus dem Verein ausgeschlossen.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Kalenderhalbjahr eines Jahres statt. Zur Mitgliederversammlung sind die aktiven und passiven Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung einzuladen. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 8 Tage vorher beim Vorstan schriftlich einzureichen.
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts des Kassierers
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands
e) Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
g) Beschlussfassung über den Vereinsausschluß von Mitgliedern im Widerspruchsfall
h) Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand zur Entscheidung vorlegt
2. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes, die Auflösung des Vereins, die Zwecksänderung oder Satzungsänderung, wofür jeweils eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitgliedern notwendig ist.
§ 12 Wahlverfahren
Die Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen die Wahlen geheim.
§ 13 Formvorschrift
Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, hier die Gemeinde Ottersweier, dass diese es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Unzhurst verwendet.
§ 15 Allgemeines
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer. Diese erstatten ihren Bericht in der Mitgliederversammlung.
Die Satzung wurde am 16.11.2018 beschlossen.